Der Versicherte hat zunächstt einen Eigenanteil zu den Kosten der kieferorthopädischen Behandlung zu leisten. Dieser beträgt 20% für alle anfallenden kieferorthopädischen Leistungen, die vierteljährlich abgerechnet werden müssen.
Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, erstattet die Krankenkasse für das zweite und jedes weitere Kind 90% der Behandlungskosten.
Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten den entrichteten Eigenanteil zu den Kosten für die kieferorthopädische Behandlung, sofern diese in dem Behandlungsplan bestimmten medizinischen Umfang abgeschlossen worden ist.
Eine erfolgreiche Behandlung setzt eine konstante und zuverlässige Mitarbeit der Patienten bei regelmäßiger Verlaufskontrolle der Entwicklung voraus.
Die oben beschriebene Abrechnungsweise ist seit dem 01.01.1999 in Kraft, kann sich aber durch gesundheitspolitische Neuregelungen der BMG (Bundesministerium für Gesundheit) durch gesetzliche Beschlüsse wieder ändern.
Mit dem Eingang der Quartalsabrechnung sind die Rechnungen an den Kieferorthopäden zu zahlen und sollen vom Versicherten sorgfältig aufbewahrt werden, damit diese nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zur Rückerstattung der vorgestreckten Eigenanteile bei den gesetzlichen Krankenkassen eingereicht werden können.